Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
SächsAPOBauMSt§ 12 Ziel der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen sowie nach ihrer Persönlichkeit die Eignung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 des technischen Verwaltungsdienstes besitzen.