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# § 13 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Zeit und Ort der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Laufbahnprüfung. Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zugegangen sein.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/13

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