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§ 12 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Ziel der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen sowie nach ihrer Persönlichkeit die Eignung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 des technischen Verwaltungsdienstes besitzen.