Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
SächsAPOBauMSt§ 11 Urlaub
Stand: 26.08.2026
Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.