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§ 34 Archivarische Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/34#abs-1 (1) Die Archivreferendare haben die Befähigung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst durch eine Archivarische Staatsprüfung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/34#abs-2 (2) Die Archivarische Staatsprüfung besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/34#abs-3 (3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind die 14 Module und die Abschlussprüfung jeweils erfolgreich zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/34#abs-4 (4) Die bestandene Archivarische Staatsprüfung berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/34#abs-5 (5) Die Abschlussprüfung ist an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – abzulegen. Ihre Durchführung, die Feststellung der Gesamtnote der Staatsprüfung und die Ausstellung des Zeugnisses der Staatsprüfung erfolgt durch die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen.

§ 33 § 35