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§ 33 Prüfungsformen und Studienleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-1 (1) Prüfungsformen und Studienleistungen sind

1. Klausur,

2. Hausarbeit,

3. Essay,

4. Referat mit Ausarbeitung,

5. Fallbearbeitung,

6. Posterpräsentation,

7. Portfolio,

8. Mündliche Prüfung,

9. Praxisbericht und

10. Leitungsübung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-2 (2) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die Archivreferendare ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbständig bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten. Die Arbeit ist spätestens am Ende der vorgegebenen Bearbeitungszeit abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-3 (3) Eine Hausarbeit ist die auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgte selbständige Bearbeitung eines Themas, in der die Archivreferendare ihre Erkenntnisse systematisch schriftlich darlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-4 (4) In einem Essay wird eine archivwissenschaftliche These in knapper Form behandelt. Dabei ist das Pro und Contra abzuwägen und daraus eine Schlussfolgerung abzuleiten, die die These verifiziert oder falsifiziert. Inhalt und Sprache entsprechen wissenschaftlichem Niveau.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-5 (5) Ein Referat besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, in dem sich die Archivreferendare mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinandersetzen. Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag von mindestens 20 und höchstens 45 Minuten Dauer. An den Vortrag schließt sich eine von dem Archivreferendar zu leitende Diskussion an. Das Referat soll in freien Formulierungen und unterstützt durch eine angemessene Präsentationstechnik gehalten werden. In der schriftlichen Ausarbeitung sind die wichtigsten Ergebnisse des Referates und der Diskussion auf höchstens fünf Seiten strukturiert darzustellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-6 (6) Eine Fallbearbeitung kann aus einer oder mehreren Studienleistungen bestehen. Studienleistungen können sowohl die schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas mit anschließender Präsentation als auch eine durchzuführende praktische Übung sein. Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind die Studienleistungen abschließend zu benennen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-7 (7) Eine Posterpräsentation stellt zentrale Forschungsergebnisse zu einem spezifischen Thema visuell aufbereitet in der Regel in Form eines Plakates dar. Sie ersetzt keinen Fachvortrag, sondern ermöglicht es Interessenten, sich fachspezifisch schnell und präzise über ein Thema zu informieren. Die Verwendung von Texten, Grafiken und Visualisierungen ist ein zentraler Bestandteil einer Posterpräsentation.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-8 (8) Das Portfolio ist eine Zusammenstellung von Arbeiten eines Archivreferendars, die Bemühen, Fortschritte und Erfolge des Lernenden belegen. Es umfasst eine Zusammenstellung von mehreren Aufgaben, zum Beispiel Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Kurzreferat, Übungsaufgaben und Essay, die im Verlauf eines Moduls erbracht und dokumentiert wurden. Es soll auch einen Anteil Selbstreflexion über den Lernprozess enthalten. Ziel des Portfolios ist, den Lernfortschritt der Archivreferendare innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufzuzeigen. Es soll zu einer Bewusstmachung des eigenen Lernens führen und ist gleichzeitig das Produkt, das die Archivreferendare als Ergebnis des Prozesses gestalten. Die Archivreferendare werden an der Auswahl des Inhalts, der Kriterien für die Auswahl und den Bewertungskriterien beteiligt. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-9 (9) Durch die mündliche Prüfung sollen die Archivreferendare nachweisen, dass sie übergreifende Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und einordnen oder auf praxisorientierte Fragestellungen anwenden können. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten Dauer oder als ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-10 (10) Der Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des Praktikums, der die Kompetenzen des Archivreferendars insbesondere in Bezug auf das Praxisverständnis weiterentwickeln soll; er soll höchstens 15 Seiten umfassen.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-11 (11) In der Leitungsübung sollen die Archivreferendare an einem Fallbeispiel nachweisen, dass sie die erworbenen Fach- und Führungskompetenzen als Leiter eines Einzel- oder Gruppengesprächs in mündlicher Form einsetzen können. Die Leitungsübung soll einschließlich Vorbereitungszeit die Dauer von 50 Minuten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/33#abs-12 (12) Prüfungsform und Studienleistung der Transferphase ist die Transferarbeit. In der Transferarbeit sollen die Archivreferendare eine Fragestellung aus der Praxis unter Anwendung der Kenntnisse aus den Fachstudien selbständig wissenschaftlich bearbeiten, einen Lösungsvorschlag entwickeln und schriftlich auf höchstens 30 Seiten ausarbeiten.

§ 32 § 34