Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
SächsAPOArchiv§ 35 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/35#abs-1 (1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Archivinspektoranwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen vom 18. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 203, 475) bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/35#abs-2 (2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Archivreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 518), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 478) geändert worden ist, bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst anzuwenden.