(1) Die Archivreferendare haben die Befähigung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst durch eine Archivarische Staatsprüfung nachzuweisen.
(2) Die Archivarische Staatsprüfung besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung.
(3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind die 14 Module und die Abschlussprüfung jeweils erfolgreich zu absolvieren.
(4) Die bestandene Archivarische Staatsprüfung berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“.
(5) Die Abschlussprüfung ist an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – abzulegen. Ihre Durchführung, die Feststellung der Gesamtnote der Staatsprüfung und die Ausstellung des Zeugnisses der Staatsprüfung erfolgt durch die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen.