Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 62 Bewertung der mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/62#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen in den einzelnen Prüfungsgebieten von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. Es sind ganze Punkte zu vergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/62#abs-2 (2) Die Endnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsgebiete.