Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 62 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/62#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen in den einzelnen Prüfungsgebieten von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. Es sind ganze Punkte zu vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/62#abs-2 (2) Die Endnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsgebiete.

§ 61 § 63