nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 61 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Bewertung der Waldprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Waldprüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen an den einzelnen Prüfungsstationen von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. Die Prüfungskommission legt die Anforderungen für die Station fest. Es sind ganze Punkte zu vergeben.

(2) Die Endnote der Waldprüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsstationen.