Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 6 Einstellungsbehörden und Ernennungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/6#abs-1 (1) Die Einstellungs- und Ernennungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist

1. für die erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,

2. für die zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/6#abs-2 (2) Einstellungs- und Ernennungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.

§ 5 § 7