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§ 6 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Einstellungsbehörden und Ernennungsbehörden

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungs- und Ernennungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist

1. für die erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,

2. für die zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Einstellungs- und Ernennungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.