(1) Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene dauert 12 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. Forstbezirk, 9 Monate,
2. Landkreis oder Kreisfreie Stadt, ein Monat und
3. Verwaltungsseminar, ein Monat.
Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von einem Monat an.
(2) Ausbildungsstelle für den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt. Im Übrigen ist der Staatsbetrieb Sachsenforst die Ausbildungsstelle.
(3) In den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind mindestens 3 Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans anzufertigen. Das Nähere zu Form und Inhalt der Belegarbeiten wird im Ausbildungsplan festgelegt.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.