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§ 45 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung der Endnote werden die Punkte der ersten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 zweifach und die Punkte der zweiten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 dreifach gezählt. Die Summe hieraus wird durch 5 geteilt und auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet.

(2) Werden in der zweiten Lehrprobe nicht mindestens 5 Punkte erreicht, ist der praktische Prüfungsteil nicht bestanden.