Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 42 Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts
Stand: 26.08.2026
Wer im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens 5 Punkte erreicht und der Ausbildungsbehörde alle geforderten Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, wird vom fachlichen Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung zugelassen.