Wer im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens 5 Punkte erreicht und der Ausbildungsbehörde alle geforderten Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, wird vom fachlichen Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung zugelassen.
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Wer im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens 5 Punkte erreicht und der Ausbildungsbehörde alle geforderten Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, wird vom fachlichen Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung zugelassen.