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§ 42 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens 5 Punkte erreicht und der Ausbildungsbehörde alle geforderten Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, wird vom fachlichen Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung zugelassen.