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§ 40 Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/40#abs-1 (1) Die Einzelprüfung nach § 36 Absatz 2 bis 6 wird von den prüfenden Personen nach § 30 Nummer 2 unabhängig voneinander bewertet. Es sind ganze Punkte zu vergeben. Die prüfenden Personen dürfen auf den Prüfungen keine Vermerke oder Bewertungen anbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/40#abs-2 (2) Die Bewertung ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen gemäß Absatz 1 Satz 1 für den Fall, dass die Bewertungen nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen entscheiden die prüfenden Personen gemeinsam über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/40#abs-3 (3) Die Punktzahl ist dem Prüfungsausschuss zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/40#abs-4 (4) Zur Ermittlung der Endnote für den schriftlichen Prüfungsteil beider Einstiegsebenen werden

1. die übermittelten Punkte der Einzelprüfungen nach § 36 Absatz 1 summiert, durch 3 geteilt und zweifach gewichtet,

2. die Punkte der dreistündigen Prüfungen einfach gewichtet und

3. für die zweite Einstiegsebene die Punkte der fünfstündigen Prüfung zweifach gewichtet.

Die Summe der gewichteten Punkte wird durch 6 geteilt. Die Endnote wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.

§ 39 § 41