Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 4 Rechtsstellung und Dienstbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/4#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare werden für die Dauer der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/4#abs-2 (2) Sie führen im fachlichen Schwerpunkt

1. landwirtschaftlicher Dienst

a)

für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsanwärterin“ oder „Landwirtschaftsanwärter“ und

b)

für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsreferendarin“ oder „Landwirtschaftsreferendar“.

2. Forstdienst

a)

für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“ und

b)

für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.

§ 3 § 5