nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Rechtsstellung und Dienstbezeichnung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare werden für die Dauer der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.

(2) Sie führen im fachlichen Schwerpunkt

1. landwirtschaftlicher Dienst

a)

für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsanwärterin“ oder „Landwirtschaftsanwärter“ und

b)

für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsreferendarin“ oder „Landwirtschaftsreferendar“.

2. Forstdienst

a)

für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“ und

b)

für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.

---

Zitiervorschlag: § 4 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
