Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 28 Beschlussfähigkeit der Prüfungsausschüsse, Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/28#abs-1 (1) Jeder Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind bei Bewertungen nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/28#abs-2 (2) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder beteiligt und die erforderliche Mehrheit erreicht wird.

§ 27 § 29