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# § 28 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Beschlussfähigkeit der Prüfungsausschüsse, Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind bei Bewertungen nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder beteiligt und die erforderliche Mehrheit erreicht wird.

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Zitiervorschlag: § 28 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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