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SächsAPOAgrFor§ 27 Berufung in die Prüfungsausschüsse, Amtszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/27#abs-1 (1) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der Vertreterinnen und Vertreter der vorsitzenden Person erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/27#abs-2 (2) Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss bis zur Berufung einer Nachfolge weiter aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/27#abs-3 (3) Die erneute Berufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/27#abs-4 (4) Die Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Aufgaben dauerhaft nicht wahrnehmen kann, gegen Amtspflichten grob verstößt oder eine Befangenheit vorliegt. Die Abberufung erfolgt in der Regel erst nach Abschluss der jeweiligen Laufbahnprüfung. Muss wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter berufen werden, endet die Berufung mit Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/27#abs-5 (5) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn ein Mitglied
1. aus dem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis beim Freistaat Sachsen ausscheidet oder
2. auf Dauer eine Tätigkeit ausübt, die nicht mehr der für die Prüfungsaufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikation entspricht.
Ein rein innerbehördlicher Dienstpostenwechsel steht dem nicht gleich.
Mit Zustimmung der Prüfungsbehörde nach § 8 Absatz 1 kann ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, die oder der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung als Mitglied im Amt bleiben.