Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 22 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/22#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer

1. einen Bachelor of Science oder artverwandten Abschluss im Studiengang Agrarwirtschaft, Gartenbau oder in einer artverwandten Studienrichtung erworben hat,

2. das Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat und

3. die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/22#abs-2 (2) Dies gilt entsprechend für die zweite Einstiegsebene, wobei

1. die Studienrichtungen Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung oder eine artverwandte Studienrichtung hinzukommen und

2. an die Stelle des Bachelorabschlusses der Abschluss Master of Science oder ein artverwandter Abschluss tritt.

§ 21 § 23