Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 21 Verlängerung und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auszubildende Personen, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 40 Ausbildungstage oder mehr als die Hälfte eines Ausbildungsabschnittes aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bei der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde stellen, wenn ansonsten der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Der Ausgleich von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs- und Pflegezeiten bleibt unberührt.

§ 20 § 22