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# § 22 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Zulassungsvoraussetzungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer

1. einen Bachelor of Science oder artverwandten Abschluss im Studiengang Agrarwirtschaft, Gartenbau oder in einer artverwandten Studienrichtung erworben hat,

2. das Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat und

3. die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Dies gilt entsprechend für die zweite Einstiegsebene, wobei

1. die Studienrichtungen Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung oder eine artverwandte Studienrichtung hinzukommen und

2. an die Stelle des Bachelorabschlusses der Abschluss Master of Science oder ein artverwandter Abschluss tritt.

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Zitiervorschlag: § 22 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/22

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