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§ 11 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnprüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungsbehörde oder der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.