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§ 12 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/12#abs-1 (1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Die Prüfungsbehörde kann mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses weitere Formen der Antragstellung, insbesondere den Antrag in elektronischer Form zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/12#abs-2 (2) Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob und wie lange die geprüfte Person vor einer Wiederholung der Laufbahnprüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/12#abs-3 (3) Ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und die Beendigung des Vorbereitungsdienstes gibt die Prüfungsbehörde der geprüften Person schriftlich oder in elektronischer Form bekannt.

§ 11 § 13