Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

SächsAPOAHaft

§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/24#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung wird für jedes in § 9 Absatz 5 aufgeführte Sachgebiet eine Note erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/24#abs-2 (2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Aus den Noten wird eine Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Absatz 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gebildet.

§ 23 § 25