(1) In der mündlichen Prüfung wird für jedes in § 9 Absatz 5 aufgeführte Sachgebiet eine Note erteilt.
(2) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Aus den Noten wird eine Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Absatz 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gebildet.