Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

SächsAPOAHaft

§ 22 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/22#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 einfach und nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 doppelt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/22#abs-2 (2) Im Übrigen gilt § 30 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.

§ 21 § 23