Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 23 Mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/23#abs-1 (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/23#abs-2 (2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorgesehen. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/23#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 9 Absatz 5 aufgeführten Sachgebiete.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/23#abs-4 (4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.