Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 25 Prüfungsgesamtnote
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 11 Absatz 5 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote für die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent. Das Ergebnis wird als Note gemäß § 22 Absatz 2 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst ausgewiesen. Im Übrigen gilt § 33 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.