Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 19 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Die §§ 20 bis 26 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 1, die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung befugt sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.