Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

SächsAPOAHaft

§ 19 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die §§ 20 bis 26 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 1, die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung befugt sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

§ 18 § 20