Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
SächsAPOAHaft§ 26 Besondere Vorschriften für das Prüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Die §§ 34 bis 40 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landesdirektion Sachsen abweichend von § 38 Absatz 5 in begründeten Ausnahmefällen, die für den Prüfungsteilnehmer eine unzumutbare Härte nach sich ziehen würden, eine zweite Wiederholung zulassen kann. Im Falle von § 39 Absatz 2 regelt die Landesdirektion Sachsen den Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung.