Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

SächsAPOAHaft

§ 20 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/20#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der bis zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten praktischen und theoretischen Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAHaft/20#abs-2 (2) Im Übrigen gilt § 27 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.

§ 19 § 21