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§ 19 SächsAPOAHaft (Sachsen) — Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 20 bis 26 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 1, die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung befugt sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.