(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Referendar“ oder zur „Referendarin“ mit der ergänzenden Angabe zum jeweiligen Aufgabenbereich ernannt.
(2) Der Referendar kann aus wichtigem Grund aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es der Referendar schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 16 Absatz 2 Satz 1) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 4) zu beantragen.