(1) Bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes , der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dieses Gesetzes trägt im Übrigen der Tierhalter und bei Veranstaltungen im Sinne des § 25 TierGesG der Veranstalter, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderer Örtlichkeiten die Kosten.
(2) Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen der Fälle des § 32, aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Freistaat Sachsen oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden.