(1) Soweit die Tiergesundheitsdienste durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für Maßnahmen im Rahmen des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts herangezogen werden, ist Aufgabenträger der Freistaat Sachsen.
(2) Im Übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.