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§ 28 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Aufgabenträger

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Tiergesundheitsdienste durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für Maßnahmen im Rahmen des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts herangezogen werden, ist Aufgabenträger der Freistaat Sachsen.

(2) Im Übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.