Die Einstellung von Beschäftigten mit Hochschulabschluss bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Die Einstellung der übrigen Beschäftigten ist diesem anzuzeigen.
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Die Einstellung von Beschäftigten mit Hochschulabschluss bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Die Einstellung der übrigen Beschäftigten ist diesem anzuzeigen.