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§ 20 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Beschäftigte

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einstellung von Beschäftigten mit Hochschulabschluss bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Die Einstellung der übrigen Beschäftigten ist diesem anzuzeigen.