Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

SächsAGPStG

§ 4 Zuständige Verwaltungsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/4#abs-1 (1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch zuständig für die Fortführung und Aufbewahrung der in Papierform geführten Sicherungsregister nach Jahresabschluss durch das Standesamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/4#abs-2 (2) Die Landesdirektion Sachsen ist für den Vollzug des § 25 PStG zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/4#abs-3 (3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizeidienststelle zuständig, die die amtlichen Ermittlungen führt.

§ 3 § 5