Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
SächsAGPStG§ 5 Notfallbestellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/5#abs-1 (1) Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde oder das nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zuständige Amt der Kreisfreien Stadt die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem Standesbeamten eines anderen Standesamts übertragen. Wenn die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäfte einen Monat überschreitet, ist dies der oberen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/5#abs-2 (2) Sind Standesämter in mehreren Landkreisen oder in einem Landkreis und einer Kreisfreien Stadt betroffen, ist die obere Aufsichtsbehörde zuständig.