Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz

SächsAGLFGB

§ 10 Private Sachverständige

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Zulassung privater Sachverständiger für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches und nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes , die ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen haben, obliegt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Zulassung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 9 § 11