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§ 10 SächsAGLFGB (Sachsen) — Private Sachverständige

Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung privater Sachverständiger für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches und nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes , die ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen haben, obliegt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Zulassung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.