Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz

SächsAGLFGB

§ 9 Fortbildung des Personals in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Regelungen zur Fortbildung des Personals in der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 zu treffen und dabei insbesondere Vorgaben zum zeitlichen Umfang und zur Häufigkeit der Fortbildung zu verankern. In der Rechtsverordnung können Festlegungen zur Verpflichtung der anstellenden Behörden zur Sicherstellung der Fortbildung des bei der Behörde angestellten Personals verankert werden.

§ 8 § 10