Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent

SächsAAssWBVO

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Weiterbildung kann aufnehmen, wer die jeweils geltenden hochschulrechtlichen oder die im Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums erfüllt und über einen Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe verfügt.

§ 4 § 6