Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent
SächsAAssWBVO§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Die Weiterbildung kann aufnehmen, wer die jeweils geltenden hochschulrechtlichen oder die im Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums erfüllt und über einen Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe verfügt.