Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent
SächsAAssWBVO§ 6 Abschlusszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/6#abs-1 (1) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorprüfung erfolgreich abgelegt wurden. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „staatlich anerkannte Arztassistentin (Physician Assistant)“ oder „staatlich anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/6#abs-2 (2) Über die Ergebnisse der Prüfungen erstellt die Hochschule oder Berufsakademie ein Abschlusszeugnis. In dieses sind die Module mit Noten und Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS), das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie deren ECTS-Leistungspunkte, die Gesamtnote des Bachelorstudiums und die ECTS-Note aufzunehmen. Das Abschlusszeugnis enthält den Zusatz, dass der Abschluss gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „staatlich anerkannte Arztassistentin (Physician Assistant)“ oder „staatlich anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)“ berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/6#abs-3 (3) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums verleiht die Hochschule oder Berufsakademie den Hochschulgrad Bachelor of Science (B.Sc.).