Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent

SächsAAssWBVO

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/2#abs-1 (1) Die Weiterbildung erfolgt in einem sechssemestrigen modular strukturierten Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit Praxisphasen in einer für die praktische Unterweisung geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens auf der Grundlage eines strukturierten Modulhandbuchs mit definierten Qualifikationszielen, Kompetenzen und Inhalten. Die Einrichtung des Gesundheitswesens ist geeignet, wenn die Kooperation mit der Hochschule oder Berufsakademie und die praktische Ausbildung sichergestellt sind. Die Entscheidung über die Eignung trifft die Hochschule oder Berufsakademie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/2#abs-2 (2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird die Weiterbildungsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und der Hochschulgrad nach § 6 Absatz 3 erworben.

§ 1 § 3