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§ 5 SächsAAssWBVO (Sachsen) — Aufnahmevoraussetzungen

Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Weiterbildung kann aufnehmen, wer die jeweils geltenden hochschulrechtlichen oder die im Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums erfüllt und über einen Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe verfügt.