Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SächsÖbVIVO§ 9 Haftpflichtversicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/9#abs-1 (1) Die Versicherungssumme der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes muss mindestens 200 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Die Haftpflichtversicherung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für den sich aus § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden Haftungsumfang muss auch grob fahrlässig verursachte Amtspflichtverletzungen abdecken. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bis zu 5 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/9#abs-2 (2) Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der oberen Vermessungsbehörde den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz verringert, unverzüglich mitzuteilen. Die obere Vermessungsbehörde ist die für die Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständige Stelle.